Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 5
(1) Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 5 v.H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt.
(2) Im Falle einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals setzt der Rat der Gouverneure einstimmig den einzuzahlenden Hundertsatz sowie die Art und Weise der Einzahlung fest. Barzahlungen werden ausschließlich in Euro geleistet.
(3) Der Verwaltungsrat kann die Zahlung des restlichen gezeichneten Kapitals verlangen, soweit dies erforderlich wird, um den Verpflichtungen der Bank nachzukommen.
Die Zahlung erfolgt im Verhältnis zu den Anteilen der Mitgliedstaaten am gezeichneten Kapital.