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Neu Dokument-ID: 463285

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Beschließt die Union die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen auf die Einfuhr von Erdölerzeugnissen jeder Herkunft, so können diese auch auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus den Niederländischen Antillen angewendet werden. In einem derartigen Fall wird den Niederländischen Antillen eine Vorzugsbehandlung gegenüber dritten Ländern gewährt.