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Dokument-ID: 1035153
VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 59
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(LGBl. Nr. 316/2023)