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Dokument-ID: 1035323
Artikel 7
VO über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen
Artikel 7
Beratender Ausschuss für staatliche Beihilfen
Der Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen, (im Folgenden „Ausschuss“), wird eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, und ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.