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Neu Dokument-ID: 463010

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7
(ex-Artikel 9)

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

(1) Der Rat der Gouverneure besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Ministern.

(2) Er erlässt die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank nach den Zielen der Union. Er achtet auf die Durchführung dieser Richtlinien.

(3) Er hat ferner folgende Befugnisse:

  1. Er entscheidet über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2;
  2. für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 legt er die Grundsätze fest, die für die Finanzgeschäfte im Rahmen der Aufgaben der Bank gelten;
  3. er übt die in den Artikeln 9 und 11 für die Ernennung und Amtsenthebung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums sowie die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;
  4. er entscheidet nach Artikel 16 Absatz 1 über die Gewährung von Finanzierungen für Investitionsvorhaben, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen;
  5. er genehmigt den vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Jahresbericht;
  6. er genehmigt die Jahresbilanz und die Ertragsrechnung;
  7. er nimmt die sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten wahr, die ihm in dieser Satzung übertragen werden;
  8. er genehmigt die Geschäftsordnung der Bank.

(4) Der Rat der Gouverneure ist im Rahmen der Verträge und dieser Satzung befugt, einstimmig alle Entscheidungen über die Einstellung der Tätigkeit der Bank und ihre etwaige Liquidation zu treffen.