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Neu Dokument-ID: 463177

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union gelten der Schengen-Besitzstand und weitere Maßnahmen, welche die Organe im Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitzstand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, vollständig zu übernehmen ist.