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Neu Dokument-ID: 111159

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 76

idF ABl. C 115/2008 | Datum des Inkrafttretens 13.12.2007

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:

  1. auf Vorschlag der Kommission oder
  2. auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.