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Dokument-ID: 953587
Artikel 8
Regelungen zu Haftungsobergrenzen (HOG – Vereinbarung)
Artikel 8
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.