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Neu Dokument-ID: 463273

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

PROTOKOLL (Nr. 25)
ÜBER DIE AUSÜBUNG DER GETEILTEN ZUSTÄNDIGKEIT

Einziger Artikel

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Ist die Union in einem bestimmten Bereich im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die geteilte Zuständigkeit tätig geworden, so erstreckt sich die Ausübung der Zuständigkeit nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich.