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Neu Dokument-ID: 761495

Vorschrift

Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Abgabenbehörden

idF LGBl. Nr. 118/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Abgabenbehörden sind die Behörden des Landes und der Gemeinden, die mit der Erhebung von unter Abs. 2 fallenden öffentlichen Abgaben betraut sind.

(2) Öffentliche Abgaben im Sinn des Abs. 1 sind Landes- und Gemeindeabgaben, die nicht bundesrechtlich geregelt sind, einschließlich jene öffentliche Abgaben, die gemäß § 7 Abs. 5 oder § 8 Abs. 5 F-VG und in Wahrnehmung der erteilten Ermächtigung von den Gemeinden auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) erhoben werden sowie die Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken, ausgenommen die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

Zu den öffentlichen Abgaben gehören auch die Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO).

(3) Unter Erhebung im Sinn des Abs. 1 sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

(4) Zur Erhebung von Landesabgaben ist im Land Salzburg das Landesabgabenamt als Dienststelle des Amtes der Landesregierung eingerichtet.