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Dokument-ID: 761496
Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG)
§ 2. Sachliche Zuständigkeit
Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:
- zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;
- zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister.