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Dokument-ID: 1024463
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 101. Sachliche Richtigkeit
Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit umfasst bei
- Zahlungen, denen eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass
- die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist,
- die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist,
- die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen,
- die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung oder aus rechtlichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind;
- Zahlungen, denen eine unmittelbare Gegenleistung nicht zu Grunde liegt, die Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde besteht;
- Reiserechnungen die Feststellung des Dienstvorgesetzten, dass die Angaben in der vom Bediensteten gelegten Reiserechnung mit der Ausführung des ihm erteilten Dienstauftrages übereinstimmen;
- Umbuchungen, die Feststellung, dass die Umbuchung entsprechend der rechtlichen Grundlagen notwendig ist;
- die Feststellung, dass Vermögenswerte tatsächlich zu- oder abgegangen sind.