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Dokument-ID: 1024464
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 102. Rechnerische Richtigkeit
(1) Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit umfasst
- bei Zahlungsansprüchen bzw. Zahlungsverpflichtungen die Feststellung, dass
- die angeführten Zahlenangaben glaubwürdig, vollständig und richtig sind;
- geleistete An- und Vorauszahlungen in der Endabrechnung richtig berücksichtigt sind;
- die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben und die sonstigen Rechnungsangaben vollständig vorhanden sind;
- die Zahlungsbedingungen vereinbarungsgemäß ausgewiesen sind.
- bei Umbuchungen die Feststellung, dass die Umbuchung der Höhe nach richtig ist, dass die Umbuchung in der notwendigen Höhe berechnet ist und gegebenenfalls mit Nebenaufzeichnungen der Gemeinde übereinstimmt (etwa Anlagenbuchhaltung);
- bei Annahme/Abgabe von Vermögenswerten, denen keine Zahlungsverpflichtung/kein Zahlungsanspruch zu Grunde liegt, dass sie der Höhe nach richtig erfasst werden.