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Neu Dokument-ID: 1024464

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 102. Rechnerische Richtigkeit

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit umfasst

  1. bei Zahlungsansprüchen bzw. Zahlungsverpflichtungen die Feststellung, dass
    1. die angeführten Zahlenangaben glaubwürdig, vollständig und richtig sind;
    2. geleistete An- und Vorauszahlungen in der Endabrechnung richtig berücksichtigt sind;
    3. die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben und die sonstigen Rechnungsangaben vollständig vorhanden sind;
    4. die Zahlungsbedingungen vereinbarungsgemäß ausgewiesen sind.
  2. bei Umbuchungen die Feststellung, dass die Umbuchung der Höhe nach richtig ist, dass die Umbuchung in der notwendigen Höhe berechnet ist und gegebenenfalls mit Nebenaufzeichnungen der Gemeinde übereinstimmt (etwa Anlagenbuchhaltung);
  3. bei Annahme/Abgabe von Vermögenswerten, denen keine Zahlungsverpflichtung/kein Zahlungsanspruch zu Grunde liegt, dass sie der Höhe nach richtig erfasst werden.