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Dokument-ID: 504545
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)
§ 104. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
(1) Für Verfahren nach den §§ 98a und 100 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 nicht anzuwenden.
(LGBl. Nr. 131/2014)
(2) In das Verfahren abschließenden Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) hinzuweisen.
(LGBl. Nr. 87/2013)