Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)
II. Abschnitt
Schutz der Selbstverwaltung
§ 105. Parteistellung
(1) Die Gemeinde hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
(2) Im Verfahren nach § 101 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(LGBl. Nr. 96/2019)