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Neu Dokument-ID: 1024488

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 109. Doppelte Buchführung der Gemeinden, Allgemeines

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Die Geschäftsfälle sind auf Ansätzen und Konten der doppelten Buchführungssystematik (mit den Seiten Soll und Haben) durch Buchung und Gegenbuchung zu verbuchen.

(2) Die Erfassung auf den Konten des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts erfolgt nach folgender Systematik:

1.

Auf den Aufwandskonten des Ergebnishaushalts sind die Aufwendungen im Soll, auf den Ertragskonten des Ergebnishaushalts sind die Erträge im Haben zu veranschlagen und zu verbuchen.

2.

Finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jeweils auf jenen Konten des Ergebnishaushalts zu erfassen, deren Konten numerisch mit den jeweiligen Konten des Finanzierungshaushalts nach der Anlage 3b VRV 2015 übereinstimmen. Die übrigen Zahlungen sind auf den dafür vorgesehenen Konten des Finanzierungshaushalts (Anlage 3b VRV 2015) zu veranschlagen und zu verbuchen.

3.

Auf den aktiven Konten des Vermögenshaushalts sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Soll und die Abgänge im Haben zu verbuchen. Auf den passiven Konten des Vermögenshaushalts sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Haben und die Abgänge im Soll zu verbuchen.