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Dokument-ID: 1024538
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 110. Sachliche und zeitliche Zuordnung, Allgemeines
(1) Die Verbuchungsaufschreibungen sind in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung zu führen.
(2) Die sachliche Ordnung ist durch Verbuchungen bei den entsprechenden Ansätzen und auf den entsprechenden Konten (Anlage 3b VRV 2015) herzustellen. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung überzuleiten.