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Dokument-ID: 761752
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 113. Gemeindehaushaltsverordnung
Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.
(LGBl. Nr. 82/2019)