© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 761714

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Gemeindehaushalt

§ 88. Jahreswirtschaft, mittelfristiger Finanzplan

idF LGBl. Nr. 104/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 definierten integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Unbeschadet weiter reichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form eines Ergebnis- und Finanzierungshaushalts entsprechend den Gliederungsvorgaben der Anlagen 1a und 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt sowie dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitts entsprechend der Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt darzustellen ist. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem Finanzjahr folgenden vier Kalenderjahre zu enthalten. Der mittelfristige Finanzplan sowie der Nachweis für Vorhaben nach § 82 bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.
(LGBl. Nr. 104/2023)

(3) Als Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Für wirtschaftliche Unternehmen kann, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festgesetzt werden; das Ergebnis des Wirtschaftsjahres ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem es endet.

(LGBl. Nr. 82/2019)