Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
3. Teil
Verbuchung im Vermögenshaushalt
1. Abschnitt
Bewertung von Vermögen und Fremdmitteln, Inventur
§ 118. Bewertung
(1) Für die Bewertung des Vermögens und der Fremdmittel gilt insbesondere:
1. | Es sind alle vorhersehbaren Risiken sowie die Verluste, die bis zum Rechnungsabschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, auch wenn diese Risiken/Verluste erst zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Tag der Erstellung des Rechnungsabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Rechnungsabschlussstichtag realisiert worden sind. | |||||||||
2. | Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden. | |||||||||
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit die VRV 2015 oder die GemO oder diese Verordnung anderes vorsehen.