© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1024552

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

3. Teil
Verbuchung im Vermögenshaushalt

1. Abschnitt
Bewertung von Vermögen und Fremdmitteln, Inventur

§ 118. Bewertung

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Für die Bewertung des Vermögens und der Fremdmittel gilt insbesondere:

1.

Es sind alle vorhersehbaren Risiken sowie die Verluste, die bis zum Rechnungsabschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, auch wenn diese Risiken/Verluste erst zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Tag der Erstellung des Rechnungsabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Rechnungsabschlussstichtag realisiert worden sind.

2.

Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit die VRV 2015 oder die GemO oder diese Verordnung anderes vorsehen.