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Neu Dokument-ID: 1024554

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 120. Inventur

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Zum Schluss des Haushaltsjahres sind die im wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände und Fremdmittel, insbesondere die Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers), vollständig aufzunehmen (Gesamtinventur). Die ADG kann vorsehen, dass die Gesamtinventur in Form einer jährlichen Teilinventur innerhalb von fünf Haushaltsjahren vorgenommen wird.