© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1024558

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 123. Vorratsposition

idF LGBl. Nr. 83/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2023

(1) Gleichartige, miteinander zusammenhängende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind zu einer Gruppe zusammenzufassen.

(2) Für Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 1 gilt, dass aus dem Anfangswert zu Beginn des Haushaltsjahres und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zugänge im Haushaltsjahr der Gesamtwert des jeweiligen Wirtschaftsgutes am Ende des Haushaltsjahres ermittelt werden kann. Diese Gruppe ist als eine Vorratsposition im Vorratsverzeichnis zu erfassen.
(LGBl. Nr. 83/2023)

(3) Im Vorratsverzeichnis sind alle übrigen zu erfassenden Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens einzeln zu erfassen.
(LGBl. Nr. 83/2023)