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Neu Dokument-ID: 1024557

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Vorräte

§ 122. Gegenstand

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 22 VRV 2015 zu verbuchen, zu bewerten und in einem Inventarverzeichnis zu führen. Vorräte, die unentgeltlich erworben werden (zB Schenkung und Erbschaft), sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(2) Vorratsbestände von Gebrauchsgütern, Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Baustoffen, Lebens- und Futtermitteln, Betriebsstoffen und sonstigen Verbrauchsgütern sowie fertigen und unfertigen Erzeugnissen für den eigenen Verbrauch, die aus Lagern abgegeben worden sind, gelten als verbraucht.