Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 137. Inhalt der Kassabücher
(1) Physische Kassabücher sind in zweifacher Ausfertigung (Original und Durchschrift) und Aufzeichnungen gemäß § 136 Abs. 3 Z 2 sind mit zwei Ausdrucken zu führen. Sie haben zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Zahlstelle, | |||||||||
2. | den Verbuchungszeitraum, | |||||||||
3. | eine Blattnummer, | |||||||||
4. | die fortlaufende Nummer, | |||||||||
5. | das Datum der Verbuchungsaufschreibung, | |||||||||
6. | die numerische Bezeichnung der Voranschlagsstelle, auf der der Verbuchungsvormerk erfolgt, | |||||||||
7. | den Verbuchungsgegenstand und | |||||||||
8. | den Betrag der Ein- oder Auszahlung. | |||||||||
(2) Bei Verbuchungsaufschreibungen nach § 136 Abs. 3 Z 3 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, dass aufgrund der Anbindung an das Haushaltsbuchführungssystem, die Anfertigung von Ausdrucken nicht erforderlich ist.
(3) Bei Verbuchungsaufschreibungen nach § 136 Abs. 3 Z 4 sind die Ein- und Auszahlungen direkt im Haushaltsbuchführungssystem zu erfassen (Verbuchungsvormerk) und den ausführenden Organen der Buchführung zu übermitteln.