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Dokument-ID: 1024581
3. Teil
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
3. Teil
Liquiditätsplanung und Organisation
§ 138. Liquiditätsplanung
Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Der Bürgermeister hat die Liquiditätsplanung in der ADG näher zu regeln.