Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 14. Unbefangenheit von Bediensteten anordnender Stellen
(1) Mit der Anordnung dürfen Bedienstete nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
(2) Befangen ist ein Bediensteter, wenn er
1. | mit jener Person, mit der die Gemeinde in einem dem Geschäftsfall zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis steht, verbunden ist:
(LGBl. Nr. 83/2023) | |||||||||
2. | selbst ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an dem dem Geschäftsfall zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis hat, | |||||||||
3. | sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, | |||||||||
4. | mit jener Person, die den Geschäftsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit (§§ 99 ff) prüft, in einem Naheverhältnis gemäß Z 1 steht. (LGBl. Nr. 83/2023) | |||||||||