Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 13. Aufgaben der anordnenden Stellen
Den anordnenden Stellen obliegt neben dem übertragenen Anordnungsrecht
1. | die Mitwirkung an der Ermittlung der ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des mittelfristigen Haushaltsplans; | |||||||||
2. | die Mitwirkung an der Erstellung des Voranschlagsentwurfs, des Entwurfs des Nachtragsvoranschlags, des mittelfristigen Haushaltsplans und gegebenenfalls des Konsolidierungskonzepts und | |||||||||
3. | die Haushaltsüberwachung gemäß §§ 84 ff ihres Zuständigkeitsbereiches. | |||||||||