Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 146. Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen des Bürgermeisters bei der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 54 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.