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Neu Dokument-ID: 1015506

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 146a. Verarbeitung personenbezogener Daten

idF LGBl. Nr. 144/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Beruf, Art der erworbenen Dienste und Art der Ehrung.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Bearbeitung von Petitionen und Volksbefragungen folgende Daten von Personen, die eine Petition einbringen, eine Volksbefragung beantragen, unterstützen oder bei dieser abstimmen, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen, das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen notwendig sind:

  1. vom Bürgermeister, von Gemeinderäten, Ersatzmitgliedern des Gemeinderates, Ortsvorstehern, Ortsausschussmitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
  2. von Personen, die Aufsichtsbeschwerden oder sonstige Anbringen an die Gemeinde gerichtet haben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind spätestens sechs Monate nach dem Tod des Geehrten zu löschen.

(6) Personenbezogene Daten nach den Abs. 3 und 4 sind zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(LGBl. Nr. 144/2018)