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Neu Dokument-ID: 762309

Vorschrift

NÖ Gemeindeverbandsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Schriftliche Ausfertigungen

idF LGBl. 1600-6 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Schriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann oder einem von ihm ermächtigten Bediensteten in seinem Namen zu unterfertigen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.

(2) Über die Erteilung und den Widerruf einer Ermächtigung (Abs. 1) ist vom Verbandsobmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift, mit der der Ermächtigte zeichnen wird, sowie der Zeitpunkt des Beginnes der Ermächtigung oder des Widerrufes ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Fertigungsklausel hat Namen und Sitz des Gemeindeverbandes sowie die Bezeichnung jenes Organes zu enthalten, von dem die Erledigung ergangen ist.

(4) Das Siegel des Gemeindeverbandes hat Namen und Sitz desselben zu enthalten.