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Neu Dokument-ID: 1064579

Vorschrift

Tiroler Abgabengesetz (TAbgG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Verarbeitung personenbezogener Daten

idF LGBl. Nr. 33/2023 | Datum des Inkrafttretens 22.04.2023

(1) Personenbezogene Daten, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werden, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.

(2) Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (§ 13) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

(LGBl. Nr. 33/2023)