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Dokument-ID: 761543
5. Abschnitt
Tiroler Abgabengesetz (TAbgG)
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(LGBl. Nr. 33/2023)