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Dokument-ID: 761958
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
§ 16. Behördlicher Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich, oberbehördliche Befugnisse
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Stadtsenat.
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt ausschließlich der Stadtsenat aus.