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Dokument-ID: 761960
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
§ 17. Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.