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Dokument-ID: 1024625
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 166. Abgehen von Ansatz- und Bewertungsmethoden
Von den einmal gewählten Ansatz- und Bewertungsmethoden kann durch Beschluss des Gemeinderates abgegangen werden, wenn dies aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. Die Gründe für das Abgehen sind im Beschluss des Gemeinderates anzuführen und im Anhang des jeweiligen Rechnungsabschlusses zu erläutern.