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Dokument-ID: 1024624
7. Hauptstück
1. Teil
1. Abschnitt
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
7. Hauptstück
Rechnungsabschluss
1. Teil
Grundsätze und Erstellung
1. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze des Rechnungsabschlusses
§ 165. Allgemeine Grundsätze
Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.