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Dokument-ID: 1121025
Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
§ 17. Übergangsbestimmung
Fallen im Jahr 2022 für eine Wohnung sowohl eine Zweitwohnsitzabgabe als auch eine Ferienwohnungsabgabe an, ist die Zweitwohnsitzabgabe für dieses Jahr mit höchstens 25 % des Betrages gemäß § 7 Abs. 2 begrenzt.