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Dokument-ID: 1121026
Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
§ 18. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Verordnungen der Gemeinden können ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2022 erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.