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Dokument-ID: 020642
Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955)
§ 17. Zerlegungsverfahren
(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
(2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann auch listenmäßig erfolgen.