© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1010980

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 30.10.2019

(1) Die bei einer Vollstreckungshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen ergehen, falls nicht in diesem Bundesgesetz etwas anders bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift (§ 21) zu bemerken.