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Neu Dokument-ID: 1010979

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

§ 23a. Löschen der Daten aus der Veröffentlichung

idF BGBl. I Nr. 117/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2017

Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen

1.

wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;

2.

im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;

3.

im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;

4.

jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.