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Dokument-ID: 020652
UNTERABSCHNITT 3
Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955)
UNTERABSCHNITT 3
Zerlegung der Steuermeßbeträge
§ 24. Voraussetzung der Zerlegung
Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hierbei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.