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Neu Dokument-ID: 762399

Vorschrift

NÖ Gemeindeverbandsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Änderung der Satzung und Auflösung des Gemeindeverbandes

idF LGBl. 1600-6 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes hat die Landesregierung die Satzung eines gemäß § 23 gebildeten Gemeindeverbandes zu ändern oder einen solchen Gemeindeverband aufzulösen, insoweit diese Maßnahme notwendig ist, um eine Gefährdung der Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel zu verhindern.

(2) Die Verordnung, mit der eine Satzungsänderung verfügt wird und die geänderte Satzung sowie die Verordnung, mit der der Gemeindeverband aufgelöst wird, sind in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.