NÖ Gemeindeverbandsgesetz
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 27. Kundmachung von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Dauer der Bekanntgebung in den Gemeinden hat ebenfalls zwei Wochen zu betragen.
(2) Rechtsverordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht zulassen, sind innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen und bekanntzugeben.
(3) Kann die Kundmachung einer Verordnung nicht an der Amtstafel des Gemeindeverbandes erfolgen (Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.Für den Anschlag an den Amtstafeln der verbandsangehörigen Gemeinden (Abs. 1 erster Satz) gilt § 59 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß.
(Anm. d. Red.: Abs 3 tritt gem. LGBl. Nr. 34/2020 am 31.12.2020 außer Kraft)