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Dokument-ID: 872969
Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern
§ 26. Verbindlichkeiten
(1) Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen der Gebietskörperschaft zur Erbringung von Geldleistungen auf die ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welche dem Grunde und der Höhe nach feststehen.
(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.