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Neu Dokument-ID: 872970

Vorschrift

Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittel reserven

idF LGBl. Nr. 90/2016 | Datum des Inkrafttretens 07.11.2016

Haushaltsrücklagen sind aus Zuweisungen vom Nettoergebnis zu bilden und auf der Passivseite der Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den liquiden Mitteln auszuweisen. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b) darzustellen.