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Dokument-ID: 020654
Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955)
§ 26. Zerlegungsmaßstab
Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswertes, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen (§§ 13 bis 17), zueinander stehen.