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Neu Dokument-ID: 1024360

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Abrechnung mit der Hauptzahlstelle

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die gemeinsam vorzunehmende Abrechnung mit der Hauptzahlstelle (Vier-Augen-Prinzip). Die im Rahmen der Abrechnung durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von den Bediensteten, die die Abrechnung durchgeführt haben, zu fertigen.