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Neu Dokument-ID: 761558

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Bestand

idF LGBl. Nr. 81/2015 | Datum des Inkrafttretens 26.08.2015

(1) Das Land Tirol gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.

(LGBl. Nr. 81/2015)